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Putzke: Gutachterin hält in Deutschland Genitalverstümmelung für erlaubt

Hannover. – Der 70. Deutsche Juristentag will mit strafrechtlichen Thesen einen Vorstoß in Sachen Genitalverstümmelung an Jungen und Mädchen wagen, wodurch bestimmte Formen angeblich minder schwerer Formen der Genitalbeschneidung an beiden Geschlechtern legalisiert werden könnten. Davor hat der Jurist Prof. Dr. Holm Putzke anlässlich des vom 16. bis 19. September in Hannover stattfindenen Juristentages gewarnt. Am Ende jedes Juristentages werden der Bundesregierung Empfehlungen zur Schaffung entsprechender Gesetze unterbreitet.

Viele von denen, die die Genitalverstümmelung von Jungen gutheißen und den neuen § 1631d BGB verteidigen, sind nach Angaben des Juristen Putzke inzwischen auch dazu übergegangen, die Genitalverstümmelung von Mädchen zu rechtfertigen. Dazu gehöre die Berliner Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle, die als These auf dem 70. Deutschen Juristentag vertreten werde, dass nicht „nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‚verstümmeln‘ zu fassen sind„.

„Aus ihrer Sicht ist das konsequent, denn wer zulässt, dass Jungen die Vorhaut amputiert wird, darf nicht gleichzeitig die Beschneidung der Klitorisvorhaut verbieten“, so Putzke. Anstoß der Debatte zu weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) in Deutschland war die Diskussion über religiös motivierte Genitalverstümmelung von Jungen. Putzke meinte dazu: „Wem die verfassungsmäßig garantierten Rechte von Kindern wichtig sind, wer dagegen ist, dass Kinder ausgehend von ihren Eltern körperlicher Gewalt ausgesetzt sind und gezüchtigt werden, und wer es für eine Schande und großes Unrecht hält, wenn Mädchen aus traditionellen oder religiösen Gründen an ihren Genitalien rumgeschnitten wird, der muss auch die Genitalverstümmelung von Jungen bekämpfen.“

Bei der genitalen Verstümmelung handelt es sich nach Angaben der Frauenrechtsorganisation terre des femmes um eine schwere Menschenrechtsverletzung und ein gravierendes Gesundheitsproblem. Nach Angaben von terre des femmes wird Genitalverstümmelung in ihren Ausmaßen und Auswirkungen immer noch unterschätzt. Trotz aller Bemühungen im Kampf gegen die Praxis werden immer noch jedes Jahr drei Millionen Mädchen an ihren Genitalien beschnitten. Deshalb müsse sich auf internationaler und nationaler Ebene noch viel bewegen.

Im Jahr 2003 wurde der 6. Februar zum internationalen Tag „Null-Toleranz gegenüber weiblicher Genitalverstümmelung“ erklärt. Die Organisation fordert die weltweite Ächtung und ein weltweites Verbot der Praxis. Das müsse auch für Deutschland gelten.

Auch der UN-Menschenrechtsrat fordert die Abschaffung der Female Genital Mutilation (FGM). Er forderte im August Indonesien dazu auf, entsprechende Gesetze zu verabschieden und Aufklärungsarbeit zu leisten. Was auf Indonesien zutreffe, müsse auch für Deutschland gelten, erklärte terre des femmes.

 


Die Gutachterin Dr. Tatjana Hörnle reagierte auf die Berichterstattung mit folgender E-Mail vom 30. September:

„Leider lese ich diesen Artikel erst heute – und protestiere gegen die verfälschende Darstellung meiner Aussagen im DJT-Gutachten, die entscheidende Passagen unterschlägt. Die Behauptung, ich halte „Genitalverstümmelung für erlaubt“, trifft nicht zu. Die Verfasser des Beitrags haben mit mir vor der Veröffentlichung keine Rücksprache gehalten. Bei Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten hätte diese Fehlinformation vermieden werden können. Ich fordere Sie auf, auf der Homepage Ihren Fehler klar zu stellen oder den Artikel zu löschen. Bitte nehmen Sie auch die Beschlüsse der strafrechtlichen Abteilung des DJT auf der Homepage des DJT zur Kenntnis!

Zur Klarstellung: Der DJT hat auf meinen Vorschlag folgende Beschlüsse verabschiedet, die auf eine schärfere Bestrafung von Genitalverstümmelung hinauslaufen. § 226a StGB (Genitalverstümmelung)ist geschlechtsneutral zu formulieren; der Strafrahmen des § 226a StGB (nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe) sollte dem des § 226 Abs. 2 StGB (nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe) angepasst werden; Auslandstaten sollen nach deutschem Strafrecht bestraft werden. Zu der Erlaubnisnorm für die Beschneidung von Jungen hat der DJT, ebenfalls meinem Gutachten entsprechend, beschlossen: „§ 1631d BGB bedarf einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass die Vorschrift nur einen auf ein ernsthaftes religiöses Selbstverständnis gestützten Eingriff rechtfertigt; hygienische oder ästhetische Präferenzen der Eltern oder kulturell tradierte Sitten reichen hierfür nicht aus.“

Mit freundlichen Grüßen Tatjana Hörnle“


Die Redaktion stellte am 30. September klar:

Wie Sie unserer Nachricht – darum handelt es sich bei dem Artikel – entnehmen können, haben wir als Redaktion uns die Meinung von Herrn Putzke keineswegs zu eigen gemacht. Vielmehr haben wir lediglich die Aussagen Putzkes referiert und dabei den Konjunktiv benutzt:

„Viele von denen, die die Genitalverstümmelung von Jungen gutheißen und den neuen § 1631d BGB verteidigen, sind nach Angaben des Juristen Putzke inzwischen auch dazu übergegangen, die Genitalverstümmelung von Mädchen zu rechtfertigen. Dazu gehöre die Berliner Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle, die als These auf dem 70. Deutschen Juristentag vertreten werde, dass nicht ’nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‚verstümmeln‘ zu fassen sind‘.“

Es handelt sich weder um eine „verfälschende Darstellung“ noch um eine Verletzung journalistischer Sorgfaltspflicht, wenn wir in nachrichtlicher Form Aussagen eines Dritten zitieren. Jede Nachrichtenredaktion arbeitet auf diese Weise. Einen Fehler in unserer Berichterstattung können wir daher aus presserechtlicher Sicht nicht erkennen. Ihren Kommentar auf unserer Website haben wir gerne in den Artikel mit aufgenommen, obwohl wir keinen Anlass für eine Gegendarstellung sehen.

Mit freundlichem Gruß
Klaus Boldt
Chefredakteur

 


Mehr Informationen:

 

Quellen: holmputzke.de/index.php/aktuelles | frauenrechte.de

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