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Westsahara: GvbV kritisert UN-Bericht zur Westsahara

gfbv 200Göttingen. – Der jüngste Report des UN-Generalsekretärs António Guterres zur Situation in der Westsahara verschweige die systematischen Menschenrechtsverletzungen des Königreichs Marokko an den dort lebenden Sahraouis, kritisiert die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV). „Seit Jahrzehnten verstößt Marokko in der Westsahara gegen internationales humanitäres Völkerrecht und begeht Verbrechen gegen die Menschlichkeit an den Sahraouis“, sagte Christoph Hahn, Referent für Genozid-Prävention und Schutzverantwortung der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV). „Das Mindeste, was das Sekretariat der Vereinten Nationen für sie tun könnte, wäre die Verbrechen der marokkanischen Regierung auch als solche zu benennen.“

Einige Sahraouis lebten bereits in dritter Generation in Geflüchtetencamps in der Westsahara. „Der marokkanische Staat verletzt systematisch und wiederholt ihre zivilen, politischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte“, so Hahn. „Der UN-Sicherheitsrat muss eine Verlängerung der MINURSO-Mission um zwei Jahre auf den Weg bringen, damit diese das Selbstbestimmungsrecht der Menschen in den besetzten Gebieten durchsetzen kann.“

Den Bericht „Report of the Secretary-General on the situation of Western Sahara (S/2023/729)“ hat das Sekretariat der Vereinten Nationen am 3. Oktober 2023 veröffentlicht. Der UN-Sicherheitsrat entscheidet am 30. Oktober über eine Verlängerung der MINURSO-Mission. Der Generalsekretär empfiehlt dem Sicherheitsrat eine Verlängerung um ein Jahr, berichtet GfbV.

Die Westsahara befindet sich auf der Liste der „non-self governing territories“ und wird seit 1975 von Marokko besetzt gehalten. Die UN-Mission MINURSO hat seit ihrer Einrichtung vor dreißig Jahren das Mandatsziel, ein Referendum unter den Sahraouis durchzuführen und damit ihr Recht auf Selbstbestimmung durchzusetzen.

Das Recht auf Selbstbestimmung findet sich in der UN-Charta und unter anderem der Resolution 1514. Bereits 1975 verwies der internationale Gerichtshof in einer Advisory Opinion auf die Resolution und hob die Gültigkeit des Selbstbestimmungsrechts der Völker für den Fall der Westsahara hervor. Danach hat jedes Volk das Recht, frei über seinen politischen Status, seine Staats- und Regierungsform und seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden.

Quelle: www.gfbv.de

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