New York (epo.de). – Ein neuer internationaler Vertrag, der das Verschwindenlassen ächtet und den Anspruch der Opfer bestätigt, die Wahrheit über die Umstände und das weitere Schicksal der Verschwundenen zu erfahren, ist in Paris feierlich zur Unterzeichnung ausgelegt worden. Das Internationale Übereinkommen über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen wurde von der UNO-Generalversammlung am 20. Dezember 2006 angenommen und tritt nach der Ratifizierung durch 20 Länder in Kraft.
„Weit entfernt davon, nur ein tragisches Relikt aus früheren ’schmutzigen Kriegen‘ zu sein, besteht diese schändliche Praktik auf allen Kontinenten nach wie vor. Dieses Abkommen schließt eine große Lücke in der internationalen Menschenrechtsgesetzgebung“, sagte Louise Arbour, Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte. „Die Aufgabe bestehe nun darin, sicher zu stellen, dass das neue Übereinkommen umgehend angewendet wird, um den Hoffnungen und Ansprüchen der Opfer und ihrer Familien auf Gerechtigkeit zu entsprechen und ihnen zu ihrem ‚Recht auf Wissen‘ zu verhelfen.“
Mit den Worten, die das bedingungslose Verbot von Folter widerspiegelt, wird im Übereinkommen erklärt, dass „niemand dem Verschwindenlassen unterworfen werden soll“ und – besonders wichtig – betont, dass keinerlei besondere Umstände als Rechtfertigung zur Verletzung dieses Grundsatzes angeführt werden dürfen. Das Übereinkommen ruft alle Vertragsstaaten dazu auf, zu garantieren, dass das Verschwindenlassen einen Verstoß gegen nationales Recht darstellt, und setzt fest, dass das weit verbreitete oder systematische Verschwindenlassen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt.
Das Übereinkommen stärkt den Anspruch der Opfer – einschließlich der Familien der Entführten – die Wahrheit über die Umstände des Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren sowie eine Wiedergutmachung für das erlittene Leid zu verlangen.
Das Kontrollgremium des Übereinkommens wird nach UN-Angaben berechtigt sein, Anträge auf Eilaktionen in Einzelfällen anzunehmen und mit dem Einverständnis der betroffenen Vertragsstaaten Inspektionen durchzuführen. Bei vermutlich weit verbreiteten oder systematischen Fällen von Verschwindenlassen, auf Gebieten, die unter der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates stehen, wird das Kontrollgremium das Recht haben, die Angelegenheit der Generalversammlung mit Dringlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
? Volltext des Übereinkommens
? UNO-Hochkommissarin für Menschenrechte