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Verbotsvertrag für Streumunition tritt in Kraft

streubombenabwurf_b1_wmc_150Berlin (epo.de). – 107 Staaten haben sie bislang unterzeichnet, am 1. August tritt sie in Kraft: die Konvention zu Streumunition. Die völkerrechtlich verbindliche Konvention sieht ein vollständiges Verbot aller bislang eingesetzten Streumunitionen vor und beinhaltet umfassende humanitäre Verpflichtungen in Bezug auf Opferhilfe und die Räumung von Blindgängern. Streumunitionen haben bislang vermutlich mehr als 100.000 Opfer gefordert.

Die USA und Russland gehören zu den Staaten, die die Konvention nicht unterzeichnet haben und in der Vergangenheit immer wieder Gebrauch von Streumunition gemacht haben. Insgesamt haben 18 der 26 NATO-Staaten bzw. 20 der 27 Mitglieder der Europäischen Union das Verbot unterzeichnet. Die Slowakei, Griechenland, Finnland, Polen und Rumänien gehören nicht dazu. 37 Staaten weltweit haben nach Angaben von Landmine.de das Abkommen mittlerweile ratifiziert.

Die im Aktionsbündnis Landmine.de zusammengeschlossenen Nichtregierungs-Organisationen betrachten die Konvention als wichtigsten Beitrag zur humanitären Rüstungskontrolle der letzten zehn Jahre und begrüßen, dass auch Deutschland diesem Vertrag beigetreten ist. Die Bundeswehr habe bereits im Jahr 2009 annähernd 4,5 Millionen ihrer 50 Millionen Streumunitionen vernichtet.

„Nachdem wir die Verbotsverträge erreicht haben, ist es jetzt unsere Aufgabe, auf die Umsetzung aller Vertragsverpflichtungen zu drängen“, erklärte der Geschäftsführer von Handicap International, François De Keersmaeker. „Wir benötigen für besonders betroffene Länder wie Laos oder Vietnam einfach mehr Mittel für Opferhilfe und Räumung,“ sagt Marion Gnanko von SODI.

Klärungsbedarf sieht das Aktionsbündnis zudem in Bezug auf nicht eindeutig formulierte Paragrafen der Konvention. „Die Konvention und das neu gefasste Kriegswaffenkontrollgesetz verbieten unseres Erachtens jegliche Förderung der Herstellung“, betont Thomas Küchenmeister vom Aktionsbündnis. „Dies bedeutet, es besteht sowohl ein Verbot für Investitionen in die Herstellung von Streumunition als auch für die Herstellung von Komponenten.“

Das Aktionsbündnis fordert deshalb Finanzdienstleister, Banken und alle Vertragsstaaten eindringlich auf, die Verbotsvorschriften der Konvention (hier besonders Artikel 1c) umfassend umzusetzen, sieht aber in Bezug auf die Konvention und das Kriegswaffenkontrollgesetz Präzisionsbedarf: „Das sowohl in der Konvention als auch im Kriegswaffenkontrollgesetz festgeschriebene Verbot jeglicher Förderung der Herstellung von Streumunition muss in Bezug auf ein explizites Verbot von Beteiligungen, Krediten, Anleihen und anderen finanziellen Dienstleistungen bzw. der Komponentenfertigung präzisiert werden,“ fordert Küchenmeister.

Artikel 21 der Konvention erlaubt den Vertragsstaaten auch weiterhin an gemeinsamen Militäraktionen mit Nicht-Vertragsstaaten (z.B. den USA) teilnehmen zu können, in denen diese Streumunition einsetzen. Vom Verbot ausgeschlossen bleiben außerdem Streuminen und sensorgezündete Flächenmunition (z.B. SMArt-155).

Foto: Ein US-Militärflugzeug wirft Cluster-Bomben ab © Wikimedia Commons

www.landmine.de
www.handicap-international.de
www.streubomben.de

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