cora 200Berlin. - Die Initiative Lieferkettengesetz hat das am 1. Januar in Deutschland in Kraft tretende Lieferkettengesetz als "Meilenstein" bezeichnet: Deutsche Unternehmen würden damit zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt in ihren Geschäften verpflichtet. Sie könnten so nicht mehr freiwillig und nach Belieben entscheiden, ob sie sich etwa mit Arbeitsausbeutung in ihren Lieferketten beschäftigen wollen – sie müssten Verantwortung für die Bedingungen in ihren Lieferketten übernehmen.

"Doch: Die Handschrift der Wirtschaftslobby und der Union ist im Gesetz klar erkennbar", kritisierte Johanna Kusch, Koordinatorin des zivilgesellschaftlichen Bündnisses "Initiative Lieferkettengesetz". "Es fehlt vor allem eine zivilrechtliche Haftungsregel, die Betroffene besser schützt. Außerdem vernachlässigt das Gesetz viele Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes. Es ist zudem schockierend, dass dieselben Akteur*innen globale Krisen wie die Corona-Pandemie und den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine als Vorwand anbringen, um das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar zu verhindern."

Nun sei eine gute Umsetzung in Deutschland nötig und der Einsatz für eine starke EU-Regulierung, die die Lücken im deutschen Gesetz dauerhaft schließen kann, so Kusch. Die Bundesregierung müsse auch mit Blick auf eine europäische Regelung ihr Versprechen aus dem Koalitionsvertrag wahrmachen und sich im kommenden Jahr für ein wirksames EU-Lieferkettengesetz einsetzen.

"Endlich gelten in Deutschland für große Unternehmen verbindliche Sorgfaltspflichten", sagte Heike Drillisch, Koordinatorin des CorA-Netzwerks für Unternehmensverantwortung. "Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz muss jetzt wirkungsvoll durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt werden, auch in enger Kooperation mit der Zivilgesellschaft und Betroffenenvertreter*innen. Denn gerade weil die behördliche Kontrolle der einzige Durchsetzungshebel für das Gesetz ist, muss dieser gut greifen."

Das BAFA müsse von seinen Befugnissen umfassend Gebrauch machen, wirksame Prüfkriterien aufstellen und risikobasierte Kontrollen bei Unternehmen durchführen. Allein der Nachweis von Zertifizierungen oder die Beteiligung an Industrieinitiativen könne nicht als ausreichender Beleg gelten, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden – das hätten Beispiele wie der Dammbruch in Brumadinho, Brasilien, bewiesen, so Drillisch. Das Gesetz sehe zudem vor, dass die Behörde auf Antrag Betroffener hin tätig werden kann. Dieses Antragsverfahren müsse so gestaltet werden, dass es gemäß den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zugänglich, legitim und berechenbar ist.

Quelle: www.cora-netz.de


Back to Top

Wir nutzen ausschließlich technisch notwendige Cookies auf unserer Website.