unhcrBerlin (epo.de). - Das UN-Flüchtlings-Kommissariat (UNHCR) hält es für notwendig, die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls im deutschen Asyl-und Aufenthaltsrecht ausdrücklich zu verankern. Anlässlich des 20. Jahrestages der Verabschiedung der UN-Kinderrechts-Konvention am 20. November begrüßte der UNHCR-Vertreter für Deutschland, Michael Lindenbauer, am Donnerstag die Ankündigung der Bundesregierung, die sogenannte Vorbehaltserklärung zu diesem Abkommen zurückzunehmen.

"Es wäre ein wichtiges Signal, dieses Vorhaben möglichst rasch umzusetzen", sagte Lindenbauer. "Wir schlagen zusätzlich vor, das Prinzip 'Vorrang des Kindeswohls' auch ausdrücklich im Asyl- und Aufenthaltsrecht zu verankern."

Aus Sicht von UNHCR, so Lindenbauer, gebe es in diesem Zusammenhang noch dringenden Handlungsbedarf, um gerade auch die Situation asylsuchender und besonders schutzbedürftiger Kinder in Deutschland zu verbessern. Ein wichtiges Anliegen sei dabei die Verfahrensmündigkeit im Asylverfahren. Diese sollte auf 18 Jahre heraufgesetzt werden und damit internationalem Standard entsprechen. In diesem Sinne solle diese Gruppe von Schutzuchenden auch aus dem sogenannten Flughafenverfahren herausgenommen werden.

Lindenbauer würdigte die Tatsache, dass im Koalitionsvertrag eine Überprüfung des sogenannten Sachleistungsrinzips im Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen sei. "Wir sind der Überzeugung, dass auch die Höhe der Leistungen sowie die Gesundheitsversorgung gerade mit Blick auf die betroffenen Kinder auf den Prüfstand kommen sollten."

Beim Thema Familienzusammenführung müssten Maßnahmen erwogen werden, um mit Blick auf das Kindeswohl Verfahren zu beschleunigen, betonte Lindenbauer. "Es gilt, längere Trennungszeiten und deren negative Folgen für die Kinder zu minimieren", so der UNHCR-Vertreter. In diesem Zusammenhang tritt seine Organisation insbesondere für einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug auch für subsidiär schutzberechtigte Personen, etwa aus Kriegsgebieten ein.

Die im Koalitionsvertrag angekündigte Überprüfung des Abschiebehaftvollzugs sollte ein besonderes Augenmerk auf die Situation von Kindern in Haft legen. Lindenbauer betonte jedoch, Minderjährige gehörten grundsätzlich nicht in Abschiebehaft.

www.unhcr.de

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